Im Zusammenhang mit der Diskussion um den Film „Tal der Wölfe“ gab es in den letzten Tagen in den Medien eine Fülle von irreführenden und sachlich falschen Aussagen über die Arbeit der FSK. Nachfolgend wird deshalb das Verfahren der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft noch einmal in knapper Form erläutert.
Ein Filmverleiher reicht seinen Film bei der FSK zur Alterskennzeichnung ein. Er beantragt eine bestimmte Altersfreigabe. In der ersten Instanz der FSK, dem sogenannten Arbeitsausschuss, der mit 7 Prüferinnen und Prüfern besetzt ist, wird dieser Film in voller Länge gesichtet, anschließend diskutiert der Ausschuss und fällt mit einfacher Mehrheit eine Entscheidung über das FSK Kennzeichen. Vorsitz im Arbeitsausschuss hat der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK. Der Ausschuss ist in seiner Entscheidungsfindung unabhängig, verpflichtet ist er dem Jugendschutzgesetz und den Grundsätzen der FSK. Der Ausschuss kann eine Alterskennzeichnung, die der beantragten Freigabe entspricht aussprechen, er kann sich für ein höheres oder auch für ein niedrigeres Kennzeichen entscheiden.
Dem Antragsteller wird die Entscheidung des Ausschusses mitgeteilt. Wenn er die Entscheidung akzeptiert, wird der Film mit der entsprechenden Alterskennzeichnung versehen. Das gutachterliche Votum des Ausschusses wird durch Unterschrift und Dienstsiegel des Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörde bei der FSK, zu einem rechtskräftigen und in ganz Deutschland gültigen Verwaltungsakt, dem allgemein bekannten FSK Kennzeichen.
Wenn der Antragsteller die Entscheidung der ersten Instanz nicht akzeptieren möchte, steht es ihm frei, die zweite Instanz, den sogenannten Hauptausschuss anzurufen. Der Film wird ein zweites Mal gesichtet, wobei der Hauptausschuss mit 9 Prüferinnen und Prüfer besetzt ist, die in der ersten Instanz nicht verfahrensbeteiligt waren. Vorsitz führt ein dazu berufener Prüfer. Der Hauptausschuss sichtet den Film in voller Länge und fällt nach ausführlicher Beratung seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Die zweite Instanz kann die Entscheidung der ersten Instanz bestätigen oder von ihr abweichen. Die Entscheidung des Hauptausschusses wird dem Antragsteller mitgeteilt.
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, die Entscheidung des Hauptausschusses zu akzeptieren – dann wird aus dieser Entscheidung ein rechtskräftiges FSK Kennzeichen – oder aber über den Verband der Filmverleiher die dritte und abschließende Instanz der FSK, die sogenannte Appellation, anzurufen. Diese dritte Instanz kann ebenso von einem Bundesland beantragt werden.
Der Appellationsausschuss mit 7 Prüferinnen und Prüfern, die ebenfalls bislang nicht verfahrensbeteiligt waren, sichtet den Film ebenfalls in voller Länge und kommt wiederum mit einfacher Mehrheit zu einer abschließenden Kennzeichnungs-Entscheidung. Der Vorsitzende hat die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst. Der Appellationsausschuss kann die Entscheidung des Hauptausschusses bestätigen oder zu einem abweichenden Votum gelangen. Die Entscheidung des Appellationsausschusses hat endgültigen Charakter.
Hiermit ist der Instanzenzug der FSK beendet. Der Antragsteller hat die Möglichkeit ein Verwaltungsgerichtsverfahren anzustreben. Dies ist in den 57 Jahren seit Bestehen der FSK nicht geschehen.
Die FSK kommuniziert die Freigabeentscheidung unter www.fsk.de .