Eine kleine öffentliche Debatte über die zeitgemäße Tauglichkeit der Freigabe von Kinofilmen an stillen Feiertagen durch die FSK – die auch in einigen Medien stattfand – gibt Gelegenheit, den gesetzlichen Hintergrund, die geschichtliche Entwicklung und die aktuelle Spruchpraxis in diesem Zusammenhang noch einmal sachlich darzustellen.

Grundlage für die Entscheidungen der FSK über die Freigabe von Filmen für die stillen Feiertage sind die Regelungen der Ländergesetze. Diese besagen, dass Filme, die dem „ernsten Charakter“ dieser Feiertage widersprechen, im Kino nicht öffentlich vorgeführt werden dürfen. Für den Rundfunk, den Verkauf von DVD/Blu-rays oder Online-Dienste bestehen hingegen keine entsprechenden Regelungen.

Die Spruchpraxis der FSK Prüfgremien in Bezug auf die Feiertagsfreigabe hat sich im Laufe der Zeit erheblich gewandelt. Während in den 50er und 60er Jahren noch über die Hälfte aller Kinofilme keine Feiertagsfreigabe erhielt, waren es in den letzten 15 Jahren nur noch etwa ein Prozent. Dieser Sachverhalt ist Ausdruck einer Veränderung von gesellschaftlichen Wert- und Normvorstellungen hinsichtlich des Medienkonsums an den gesetzlich geschützten stillen Feiertagen.

Sonn- und Feiertage sind in Deutschland gesetzlich geschützt. Darüber hinaus legen die Länder in ihren Landesgesetzen fest, welche Feiertage besonders zu beachten sind. Als sogenannte „stille Feiertage“ genießen der Karfreitag, Allerheiligen, Buß- und Bettag, Volkstrauertag und Totensonntag besonderen Schutz. Für diese und etwaige länderspezifische stille Feiertage sehen die landesgesetzlichen Regelungen vor, dass an diesen Tagen nur solche Filme öffentlich vorgeführt werden dürfen, bei denen der diesen Tagen entsprechende „ernste Charakter“ gewahrt ist.

Seit 1952 entscheiden die Prüfgremien der FSK daher, ob ein Film an den stillen Feiertagen vorgeführt werden darf (sogenannte Feiertagsfreigabe). Filme, die dem Charakter dieser Feiertage so sehr widersprechen, dass eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist, erhalten hingegen keine Feiertagsfreigabe.
Die Feiertagsfreigabe hat aber auch den Zweck, den Kinoveranstalter vor kommunalen oder landesrechtlichen Aufsichtsmaßnahmen zu schützen und ihm so zu ermöglichen, seine Veranstaltungen auch an stillen Feiertagen mit für diese Tage freigegebenen Filmen durchführen zu können.

Die Häufigkeit der Ablehnung einer Freigabe für die öffentliche Vorführung an den stillen Feiertagen hat in den letzten Jahrzehnten erheblich abgenommen. Wurde in den 50er und 60er Jahren über die Hälfte aller Kinospielfilme (60 %) „nicht feiertagsfrei“ gegeben, sank der Prozentsatz kontinuierlich auf 50 % in den 70er, 30 % in den 80er, 6 % in den 90er Jahren. Seit 2000 erhält jährlich nur etwa 1 % aller Kinospielfilme keine Feiertagsfreigabe.

Feiertagsfreigabe bei Kinofilmen FSK

Der Film „Die Feuerzangenbowle“ beispielsweise erhielt bei der Erstprüfung durch die FSK im Jahr 1954 eine Freigabe ab 12 Jahren und keine Freigabe für die öffentliche Vorführung an den stillen Feiertagen, da der „lustspielhafte Charakter“ nach Auffassung des Prüfausschusses dem Ernst der stillen Feiertage widersprach. Bei einer erneuten Prüfung 1980 erhielt der Film eine geänderte Freigabe ab 6 Jahren und die Freigabe für die öffentliche Vorführung an den stillen Feiertagen.

Einen Einfluss auf diese Entwicklung hat neben gesellschaftlichen Veränderungen sicherlich auch die enorme Vervielfältigung der Zugangsmöglichkeiten zu filmischen Inhalten. Während in den 50er Jahren neben dem Kino als Ort der öffentlichen Vorführung lediglich der öffentlich-rechtliche Rundfunk Filme zugänglich machte, steht Interessierten heute eine ganze Palette von Kanälen – von Bildträgern über private Rundfunkanstalten und Pay-TV-Anbietern bis hin zu Video-On-Demand-Angeboten – für den Filmkonsum zur Verfügung.

Das Kino ist von all diesen Zugangswegen der Einzige, der einer gesetzlichen Regulierung an den stillen Feiertagen unterliegt.

Sicherlich diskussionswürdig ist, inwieweit diese Regelung insgesamt noch als zeitgemäß empfunden wird. Hier wären ein gesellschaftlicher Diskurs und der Gesetzgeber gefragt.

Liste: FSK-Freigaben Kino-Spielfilme, nicht feiertagsfrei 1980 – 2015

Ansprechpartner:

Christiane von Wahlert
Geschäftsführerin
Tel.: 0611/ 778 9110
wahlert@spio-fsk.de

Stefan Linz
Sprecher der Film- und Videowirtschaft bei der FSK
Tel.: 0611/ 778 9172
linz@spio-fsk.de

Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH
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